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Lego – ein Bauplan für die Rechtsdurchsetzung
März 2023
Die „Minifigur“ von Lego und Co. erweisen sich nicht nur in Kinderhänden, sondern auch vor dem Landgericht Düsseldorf und sogar dem Gericht der EU als tapfere Kämpfer.
Die bei den einschlägigen Verbrauchern in der EU – ganz offensichtlich – wohlbekannte und aufgrund erworbener Unterscheidungskraft als dreidimensionale Unionsmarke eingetragene Lego-Minifigur wird seit jeher heftig angegriffen. Derzeit ist der nunmehr vierte Löschungsantrag beim Gericht anhängig.
Die Figur erweist sich jedoch als starkes Thema verschiedener Arten von Rechten des geistigen Eigentums.
In seiner aktuellen Entscheidung (LG Düsseldorf, Urteil vom 8.12.2022 – 14c O 46/21) hatte sich das Landgericht Düsseldorf mit Figuren und Spielzeugsets der beklagten Firma Steinmachenes unter anderem in den Bereichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Urheberrecht und wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz zu befassen.
Das Gerichtsverfahren wurde eingeleitet, nachdem mutmaßliche Spielzeugsets mit den Figuren vom deutschen Zoll beschlagnahmt worden waren. Lego ging gegen das Layout der Verpackung der Spielzeugsets sowie deren Inhalt vor. Insgesamt bietet dieses Urteil einen schönen Streifzug durch verschiedene Arten von gewerblichen Schutzrechten und deren Durchsetzung in Deutschland.
A. Urheberrecht
Mit den Lego Spielsets und Figuren musste das LG Düsseldorf im letzten Jahr viel spielen – sorry sich beschäftigen. Letztere wurden in mündlichen Anhörungen eingehend geprüft, wie man in den Entscheidungen nachlesen kann.
Während eine Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts vom Mai (Beschluss 38 O 91/21 vom 22. Mai 2022) auf dreidimensionale Marken zum Schutz der Lego-„Minifigur“ abzielte, bestätigte die jüngste Entscheidung unter anderem, dass alle drei, die traditionellen Minifiguren, die sowohl die Lego „friends“-Figuren als auch die „BrickHeadz“ in Deutschland urheberrechtlichen Schutz genießen.
Bei den Figuren waren Gegenstand des Urteils verschiedene Doppelgänger namens „LinooS“, „Qman“, „COGO“ und „Qi“. Alle diese Namen sind eingetragene EU-Marken für „Bausteine“ in Klasse 28.
1Alle Bilder vom Urteil
I. Die Lego-Minifigur
Die Lego-Minifigur und ihr Kumpel, die Lego-„Friends“-Figur, setzten sich gegen die etwas wild aussehenden Repliken durch, wobei das Gericht bestätigte, dass sie urheberrechtlich geschützt waren.
Es ist dieser Teil des Urteils, der deutlich macht, dass die Figuren ziemlich gründlich untersucht wurden, wobei nicht weniger als fünf Merkmale der Minifigur identifiziert und untersucht wurden.
Quelle: Unionsmarke Nr. 000050450
Für die Lego „Friends“-Figur identifizierte das Gericht nicht weniger als 10 Merkmale.
Während die Lego-Minifigur die Merkmale eines kantigen Oberkörpers, eines überproportional großen Kopfes und angesetzter Arme in einer insgesamt stämmigen Figur aufwies, entpuppte sich die Lego „Friends“-Figur als cartoonartige, jedoch elegante und schlanke menschliche Figur mit weichem und schlankem Charakter geschwungene Linienführung, die einen neuen Stil ausdrückte.
Nach der europäischen Rechtsprechung des EuGH muss ein urheberrechtlich geschütztes „Werk“ zwei kumulative Bedingungen erfüllen: Erstens beinhaltet dieser Begriff das Vorhandensein eines ursprünglichen Gegenstands im Sinne der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers, und zweitens dass der Schutz denjenigen Bestandteilen des Werks vorbehalten ist, aus denen hervorgeht, dass sie Ausdruck einer solchen Schöpfung sind (EuGH, Urteil vom 12. September 2019 in der Rechtssache C- 683/17 – Cofemel, Rn. 29).
Die Merkmale der Lego-Figuren zeigen, dass die jeweiligen Urheber laut LG Düsseldorf von der gegebenen Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht haben. Im Vergleich zu den bisher bekannten Konstruktionen von Spielzeugfiguren zeigt die etwa 1978 entstandene Lego-Minifigur kompakte geometrische Formen, glatte Oberflächen, ihr untersetzter Körper ist weit entfernt von natürlichen menschlichen Proportionen.
Sowohl die Minifigur als auch die „Friends“-Figur haben die ästhetischen Qualitäten eines urheberrechtlich geschützten Werks und spiegeln insbesondere die Persönlichkeit ihres Autors als Ausdruck ihrer freien und kreativen Entscheidungen wider.
Der relevante Verbraucher, der sich einigermaßen mit künstlerischen Konzepten auskennt, wird in den Legofiguren also ein Kunstwerk sehen, was nicht dadurch behindert wird, dass der Designer im Entstehungsprozess teilweise durch Marktanalysen unterstützt wurde.
II. Der Lego „Brick Headz“
Auch die sogenannten „Brick Headz“-Figuren von Lego genießen urheberrechtlichen Schutz, befand das Gericht.
Brick Headz sind gemauerte Figuren im Gegensatz zu den oben genannten Figuren, die in der Regel nur aus zwei Teilen bestehen. Die Tatsache, dass alle Figuren aus verschiedenen Teilen zusammengebaut werden müssen, die den Abmessungen der Lego-Noppen entsprechen müssen, ändert jedoch nichts an der Auffassung des Gerichts, dass diese Figuren ein ausreichendes Maß an Kreativität aufweisen. Auch diese Eigenschaften waren nicht allein von der technischen Funktion bestimmt.
Die Brick Headz Figuren vermitteln den Gesamteindruck einer kantigen, blockartigen und stark verfremdeten menschenähnlichen Comicfigur, was sie von den bisher bekannten Spielzeugfiguren unterscheidet. Diese Merkmale zeigen auch die Persönlichkeit ihres Autors, als Ausdruck ihrer freien und kreativen Entscheidungen und damit ein ausreichendes Maß an Individualität und Kreativität.
III. Rechtsverletzende Doppelgänger der Lego-Figuren
Die in den vom Zoll beschlagnahmten Spielzeugsets gefundenen Figuren verletzten angeblich das Urheberrecht an den verschiedenen Lego-Figuren. Gleiches galt für die Abbildungen der abgebildeten Figuren auf den Verpackungen der Produkte.
B. Designrechte
Zu den eingetragenen EU-Geschmacksmustern im Besitz von Lego gehören die Designs auf runden Bausteinen, bestehend aus einer zylindrischen Form und einer flachen Form mit unterschiedlicher Anzahl von Noppen.
Das Gericht stellte eine Verletzung dieser Gestaltungen der kreisrunden Lego-Bausteine fest, die auch auf den Verpackungen der Spielzeugsets der Beklagten abgebildet waren. Das Argument, dass der fragliche Baustein tatsächlich nicht in der Verpackung enthalten sei, ändere nichts daran, dass das Bild selbst ein geschmacksmusterverletzendes Angebot darstelle.
Wie einige sich vielleicht erinnern, hat der Europäische Gerichtshof in T-515/19 (Urteil vom 24. März 2021 – Lego A/S /Delta Sport Handelskontor) festgestellt, dass der Legostein von der Ausnahme erfasst ist, dass mechanische Bestandteile eines modularen Systems geschmacksmusterrechtlich schutzfähig sind, aber auch eine technische Funktion haben können.
C. Ergänzender Schutz verwandter Schutzrechte im Wettbewerbsrecht
Nicht zuletzt zeigte in diesem Fall eines der vom Zoll beschlagnahmten Pakete ein „Surfer-Handy“ und stellte einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
Es wurde festgestellt, dass Legos eigene „Surfer-Mobile“-Verpackung die Bedingungen der wettbewerblichen Originalität erfüllt, die es dem relevanten Verbraucher ermöglichen muss, den Artikel mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung zu bringen. Dieser Aspekt wurde aufgrund der eigenen Erfahrung der Juroren im Bereich des Kaufs von Spielzeugsets entschieden.
Alle Verpackungen von Spielzeugsets von Lego weisen im Allgemeinen die gleichen Unterscheidungsmerkmale auf, wie z. B. das zusammengesetzte Spielzeug mit Noppen in der Mitte, das rote Lego-Logo in der oberen linken Ecke, den Namen der Produktlinie „CREATOR“ daneben und den Hinweis verschiedener Varianten, die mit diesem Set gebaut werden können „3 in 1“ auf der rechten Seite auf gelbem Hintergrund.
Was die technische Funktion und Anschaulichkeit dieser Merkmale betrifft, scheint es Raum für kreative Argumente zu geben. In diesem Fall konnte Lego das Gericht davon überzeugen, dass der englische Begriff „CREATOR“ für deutsche Kinder nicht verständlich war und die Angabe „3 in 1“ viel kleiner hätte gestaltet werden können, so dass beide zur Originalität des Verpackung beitragen.
Unter den drei möglichen Arten von Nachbauten handelte es sich bei der „Surfer-Mobile“-Verpackung der Beklagten um einen nahezu identischen Nachbau.
Die meisten relevanten Merkmale des Originals wurden kopiert und die Tatsache, dass die obere linke Ecke ein rotes Logo ohne den Schriftzug „Lego“ zeigte, hatte keinen Einfluss auf den ähnlichen Gesamteindruck der Verpackung.
Da die Verpackungen von Lego generell ein gewisses Ansehen genießen, worauf die Richter auch aus eigener Erfahrung schlossen, führte der nahezu identische Gesamteindruck der fraglichen Verpackung zu einer vermeidbaren Irreführung des Publikums und einer unzumutbaren Ausnutzung des Ansehens von Lego.
PRAKTISCHE RATSCHLÄGE
Dieses Urteil war jedoch nur möglich, weil Lego viele Dokumente als Beweise einreichen konnte, die belegen, dass die Figuren die eigenen kreativen Entscheidungen ihrer Designer widerspiegeln und Abstand zu bisher bekannten Figuren halten. Dies ist eine gute Erinnerung daran, dass die Dokumentation der Erstellung von Werken und Stand der Technik ein wirksames Instrument bei der Durchsetzung sein kann.
Was die Verpackung betrifft, konnte Lego zeigen, dass ihr Design ausreichend originell ist und bei den relevanten Verbrauchern Ansehen genießt. Alle Einzelhändler, die ähnliche Bauprodukte anbieten möchten, müssen die älteren Rechte von Lego sorgfältig prüfen und insbesondere, dass die Bilder auf den Verpackungen Werbung für die zu verkaufenden Produkte darstellen.
Dieser Artikel wurde von HGF Rechtsanwältin Olivia Petter erstellt.